HOCK & STEININGER GmbH
Detektiv- Sicherheitsunternehmen
Grenzweg 7
9220 Velden am Wörthersee
Hock Reiner: +43 676/401 39 12
Steininger Josef: +43 676/461 16 44
Büro: +43 463/31 02 46
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ANZEIGE UND ANHALTERECHT
Anzeige und Anhalterecht § 80 Strafprozessordnung
(1) Wer von der Begehung einer strafbaren Handlung Kenntnis erlangt, ist zur Anzeige an Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft berechtigt.
(2) Wer auf Grund bestimmter Tatsachen annehmen kann, dass eine Person eine strafbare Handlung ausführe, unmittelbar zuvor ausgeführt habe oder dass wegen der Begehung einer strafbaren Handlung nach ihr gefahndet werde, ist berechtigt, diese Person auf verhältnismäßige Weise anzuhalten, jedoch zur unverzüglichen Anzeige an das nächste erreichbare Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes verpflichtet.