HOCK & STEININGER GmbH
Detektiv- Sicherheitsunternehmen
Grenzweg 7
9220 Velden am Wörthersee
Hock Reiner: +43 676/401 39 12
Steininger Josef: +43 676/461 16 44
Büro: +43 463/31 02 46
Tele/Fax: +43 463/31 02 46
info@detektive-velden.at
www.detektive-velden.at
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
1. GEGENSTAND DER VEREINBARUNG
Gegenstand dieser Vereinbarung ist die ordnungsgemäße Erbringung einer Detektivleistung gem. der Gewerbeordnung (§ 129 und 130 GewO 1994 idgF) durch das Detektiv- Sicherheitsunternehmen HOCK & STEINNGER GmbH als Auftragnehmer (AN). Der Eintritt eines bestimmten Erfolges kann nicht garantiert werden und ist nicht Gegenstand der Vereinbarung. Das Honorar fällt somit unabhängig vom Erfolg jeglicher Leistung an. Ergebnisse können vom AN weder vorweggenommen noch garantiert werden.
Die Art der Ausführung des Auftrages, insbesondere die Wahl der Methodik oder der Einsatz von Substituten, obliegt dem AN. Der AN hat, sofern der Auftraggeber (AG) nicht erreichbar ist, die Freiheit, unaufschiebbare Maßnahmen ohne Rücksprache mit dem AG und auf dessen Kosten auszuführen oder auszuführen zu lassen. Der AG ist umgehend über die veranlassten Maßnahmen zu unterrichten. Der AG verpflichtet sich während der Tätigkeit des AN nicht in gleicher Sache tätig zu werden oder gar Dritte tätig werden zu lassen. Der AG ist verpflichtet, sämtliche Informationen über bereits getätigte Beobachtungen oder Ermittlungen dem AN mitzuteilen.
2. BERICHTERSTATTUNG
Die Berichterstattung erfolgt grundsätzlich schriftlich, ist ausschließlich für den AG bzw. seinem Rechtsvertreter bestimmt und ist von diesem streng vertraulich zu behandeln. Eventuell mündlich erteilte Zwischenberichte sind aufgrund möglicher Hörfehler bzw. irrtümlicher Auffassung unverbindlich. Eine Berufung darauf ist daher ausdrücklich ausgeschlossen. Haftungen für Schäden die aus der Verwertung von Ermittlungsergebnissen und/oder Berichtsinhalten entstehen sind ausgeschlossen.
3. GEHEIMHALTUNG/DATENSCHUTZ
Der AG ist datenschutzrechtlicher Auftraggeber und daher gem. Datenschutzgesetz (DSG 2000 idgF) verpflichtet, die entsprechenden rechtlichen Bewilligungen für den Einsatz von Überwachungseinrichtungen (Videoüberwachungsanlagen, GPS- Ortungsgeräten, o.Ä.) zu schaffen. Der AG nimmt zur Kenntnis, dass nach Auftragsende und Übermittlung des Berichts an dem AG bzw. seinem Rechtsvertreter alle Unterlagen und Daten vernichtet werden.
4. HAFTUNG
Der AN haftet für die ordnungsgemäße Ausführung des Auftrages. Eine Haftung für den Erfolg der Detektivleistung wird ausgeschlossen. Der AG trägt das Risiko jedes
Auftrages mit der Verpflichtung, den AN daraus schad- und klaglos zu halten. Im Besonderen verpflichtet sich der AG allfällige kausale Verwaltungsstrafen (z.B. Verkehrsstrafmandate) voll zu ersetzen. Diese Verpflichtung trifft den AG unabhängig davon, wann die Strafe eingegangen oder fällig ist. Der AG haftet auch für Aufwendungen und Schäden, die aufgrund einer mangelnden oder falschen Informationsweitergabe
beim AN entstehen. Das heißt, er haftet auch für den Verlust oder für Beschädigungen von technischem Gerät, wenn dies auf ein Verhalten des AG zurückzuführen ist oder angenommen werden kann (z.B. Preisgabe von Informationen über verdeckte technische Einrichtungen). Erfolgt die Auftragserteilung nicht von dem AG persönlich, sondern von einer bevollmächtigten Person, so haftet diese mit dem AG zu ungeteilter Hand für alle Ansprüche aus dem Auftrag. Mehrere AG haften dem AN zur ungeteilten Hand. Der AN hat die Wahlfreiheit, welchen AG er zuerst zur Haftung heranzieht.
5. HONORAR
Zeit- und Sachaufwände sind vom AG laufend durch Kostenvorschüsse zu decken. Diese sind bei der Auftragserteilung zu erlegen. Nach Verbrauch der Kostenvorschüsse kann der AN die Arbeit bis zur neuerlichen Erlegung eines Kostenvorschusses unterbrechen. Aufträge aus dem Ausland werden ausschließlich im Rahmen der Kostenvorschüsse ausgeführt.
Alle vereinbarten Honorare werden mit der Berichterstattung fällig, unabhängig davon ob das Ergebnis der vorgenommenen Detektivleistung zu dem vom AG gewünschten Ergebnis geführt hat. Die Fälligkeit der Forderung des AN tritt spätestens mit jeder Art der Berichterstattung ein.
Zur Verrechnung gelangt jeder im Zusammenhang mit den erteilten Aufträgen anfallender Personal- oder Sachaufwand. Dazu zählt insbesondere: Aktenstudium, interne Besprechungen, Einsatzvorbereitung, Durchführung von Ermittlungen und Recherchen, Durchführung von Beobachtungen und deren vorbereitende Maßnahmen (Umgebungsstudie), technische Einsätze inkl. eventueller Wartungen (z.B. Tausch des Aufzeichnungsmediums oder der Stromversorgung), das Berichtwesen, die Auswertung von Video-, Foto- und Audiodokumentation, Beratungsgespräche, Ablöse von Mitarbeitern aus taktischen oder arbeitsrechtlichen Gründen, der Betrieb von technischen Geräten, Kommunikationskosten im Ausland, Reise und Nächtigungskosten, Auslagen aller Art.
Grundsätzlich wird für jeden Personalaufwand zumindest eine halbe Arbeitsstunde in Rechnung gestellt. Wenn der Einsatz außerhalb der Räumlichkeiten des Auftragnehmers stattfindet, ist für jede Person zumindest eine Pauschale von drei Arbeitsstunden zu entrichten.
Einsätze werden grundsätzlich ab dem Standort des AN verrechnet. Dies gilt für die verrechnete Zeit und für die verrechneten Kilometer.
6. ZAHLUNGSVEREINBARUNG
Das Honorar ist bei Übergabe des (Zwischen-) Berichtes und der (Zwischen-) Rechnung sofort fällig. Monatliche Zwischenrechnungen sind zulässig. Eine Kompensation der Honorarforderungen des AN einschließlich der Barauslagen mit einer Forderung des AG - welcher Art auch immer - ist ausgeschlossen. Der AG verpflichtet sich für den Fall des Verzuges die entstehenden Mahn- und Inkassospesen, sowie die Kosten für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung zu ersetzen. Offene Zwischenrechnungen führen zu einer vorübergehenden Einstellung der Detektivarbeiten. Ab 14 Tagen nach Fälligkeit der Rechnung werden für den offenen Betrag Verzugszinsen in jener Höhe verrechnet, die den hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Auch bei laufenden Einsätzen werden die Honorarsätze zum Jahreswechsel an die Verbraucherpreisindizes angepasst.
7. FOLGEKOSTEN
Behörden- und Gerichtstermine, welche sich direkt oder indirekt aus dem Auftrag ergeben, anerkennt der AG als auftragskausalen und daher zu honorierenden Zeitaufwand. Dies gilt auch dann, wenn der Zeugenauftritt Staatsbürgerpflicht ist. Der Anspruch ergibt sich mit der Anwesenheit beim Termin, unabhängig von einer Einvernahme oder einer Vertagung. Der AN unterlässt es, ihm zustehende Gebührenansprüche an das Gericht oder Behörde zu richten.
8. ZUSATZAUFTRÄGE
Weitere vom AG persönlich, fernmündlich, schriftlich oder auf dem Wege der elektronischen Datenübertragung erteilte Folge- oder Ergänzungsaufträge gelten stets als zu den vorliegenden Geschäftsbedingungen und Honorarvereinbarung erteilt. Jegliche Abänderung bedarf der schriftlichen Form und der Fertigung durch den AN.
9. OBSERVATIONSEINSÄTZE
Bei dynamischen Beobachtungen bzw. Kraftfahrzeugeinsätzen werden im Interesse der ordnungsgemäßen bzw. fachlich einwandfreien Durchführung mindestens zwei Fahrzeuge mit je zwei Detektiven eingesetzt. Dies ist im Besonderen in entscheidenden Situationen (z.B. Parkplatzsuche, Betreten und Verlassen von Liegenschaften, Verwendung mehrerer Fahrzeuge, Taxi oder öffentlicher Verkehrsmittel, Liegenschaften mit mehreren Ein- und Ausgängen u.Ä.) von Relevanz. Auf ausdrückliche Anordnung des AG können dynamische Beobachtungen auch mit nur einem Fahrzeug bzw. einem Detektiv durchgeführt
werden, jedoch trägt dafür der AG das Risiko (z.B. des Verlierens, des Auffallens, ect.). Es wird darauf hingewiesen, dass bei Beobachtungen Unterbrechungen (z.B. zum Aufsuchen einer Toilette) in unregelmäßigen Abständen bewusst in Kauf genommen werden müssen. Diese Unterbrechungen können unter Umständen dazu führen, dass entscheidende Ereignisse unbeobachtet bleiben. Der AG nimmt zur Kenntnis, dass trotz fachlich einwandfreier Detektivleistung Umstände eintreten können (z.B. durch Verkehrsaufkommen) die eine Observation vorübergehend scheitern lassen, weil die Zielperson aus dem Sichtfeld gerät.
10. QUELLENSCHUTZ
Der AG hat keinen Anspruch auf die Bekanntgabe von Informanten, Auskunfts- und Kontaktpersonen, Erkenntnisquellen und Erkenntnismethoden des AN. Wird einer Auskunftsperson von dem ermittelnden Detektiv der Schutz seiner Identität zugesagt, verzichtet der AG auf jegliche Information zu dieser Person.
11. VERSCHWIEGENHEIT
Der AN und seine Mitarbeiter sind zur Verschwiegenheit über die ihm anvertrauten Angelegenheiten gesetzlich verpflichtet (§ 130 Abs. 5 GewO 1994 idgF). Wenn der AG den AN (oder dessen Mitarbeiter) als Zeugen vor einem Gericht oder einer Behörde namhaft macht, gilt für die Dauer dieses Verfahrens die Verschwiegenheitspflicht als aufgehoben. Darüber hinaus wird der AN ausdrücklich von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, wenn und inwieweit gegenüber einer Behörde Angaben zu dem Geschäftsfall gemacht werden müssen, um an auftragsrelevante Informationen zum Nutzen des AG zu gelangen. Der AG verpflichtet sich telefonische oder persönliche Gespräche mit dem AN vertraulich zu behandeln und deren Inhalt nicht an Dritte weiterzugeben. Für Schäden die dem AN durch Verletzung dieser Verpflichtung entstehen haftet der AG.
12.VERSCHWIEGENHEIT – ABWEHR ZIVILRECHTLICHER ANGRIFFE
Im Falle des Versuches von zivilrechtlicher und/oder gerichtlicher Aufhebung der Verschwiegenheitspflicht seitens Dritter, verpflichtet sich der AG, sämtliche zur Abwehr dieses Angriffs notwendigen Kosten durch Vorauszahlung zu übernehmen. Dies gilt insbesondere für Anwalts- und Verfahrenskosten, aber auch für erstrittene Geldbeträge für den Fall, dass ein Verfahren verloren geht. Werden die erforderlichen Mittel nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt, gilt als ausdrücklich vereinbart, dass der AN vom AG von der Verschwiegenheit entbunden wurde.
13. ABWEICHUNG VON DEN AGB UND DER HONORARVEREINBARUNG
Jede Abweichung von den AGB und/oder der gegenständlichen Honorarvereinbarung bedarf der Schriftform und der Fertigung des AN. Vereinbarungen mit Mitarbeitern des AN, ausgenommen solchen, die zur gesetzlichen Vertretung berufen sind oder denen Prokura erteilt wurde, sind gegenstandslos.
14.EINSATZ-/ VERTRAGSSTORNO
Eine Stornierung von Einsätzen muss spätestens 48 Stunden vor dem vereinbarten Einsatztermin erfolgen. In diesem Fall wird, wenn noch keine Vorbereitungsarbeiten durchgeführt wurden, nur die Mindestpauschale verrechnet. Bei späterer Stornierung kommen 50 % des vereinbarten Kostenrahmens, mindestens jedoch 3 Stunden pro vorgesehenen Detektiv, zur Verrechnung. Die vorzeitige Beendigung des Vertrages/Auftrages ist dem AN schriftlich mitzuteilen. Der AG haftet für sämtliche Zusatzkosten, die durch eine vorzeitige Vertragsbeendigung dem AN entstehen.
15. RÜCKTRITTSECHT FÜR KONSUMENTEN
Der AG ist, sofern es sich um einen Verbraucher gem. § 1 Konsumentenschutzgesetz (KSchG) handelt berechtigt, von einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag gem. § 11 Fern- und AuswärtsgeschäfteGesetz (FAGG) binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zurücktreten. Die Frist zum Rücktritt beginnt mit dem Tag des Abschlusses des Dienstleistungsvertrages. Die bis dahin erbrachten Leistungen sind zu honorieren.
16. GERICHTSSTAND
Es gilt österreichisches Recht. Vereinbarter Gerichtsstand ist das für den Standort des AN sachlich und örtlich zuständige Gericht sofern das Konsumentenschutzgesetz (§ 14 KSchG) nicht zwingend Anderes festlegt.
1. GEGENSTAND DER VEREINBARUNG
Gegenstand dieser Vereinbarung ist die ordnungsgemäße Erbringung einer Detektivleistung gem. der Gewerbeordnung (§ 129 und 130 GewO 1994 idgF) durch das Detektiv- Sicherheitsunternehmen HOCK & STEINNGER GmbH als Auftragnehmer (AN). Der Eintritt eines bestimmten Erfolges kann nicht garantiert werden und ist nicht Gegenstand der Vereinbarung. Das Honorar fällt somit unabhängig vom Erfolg jeglicher Leistung an. Ergebnisse können vom AN weder vorweggenommen noch garantiert werden.
Die Art der Ausführung des Auftrages, insbesondere die Wahl der Methodik oder der Einsatz von Substituten, obliegt dem AN. Der AN hat, sofern der Auftraggeber (AG) nicht erreichbar ist, die Freiheit, unaufschiebbare Maßnahmen ohne Rücksprache mit dem AG und auf dessen Kosten auszuführen oder auszuführen zu lassen. Der AG ist umgehend über die veranlassten Maßnahmen zu unterrichten. Der AG verpflichtet sich während der Tätigkeit des AN nicht in gleicher Sache tätig zu werden oder gar Dritte tätig werden zu lassen. Der AG ist verpflichtet, sämtliche Informationen über bereits getätigte Beobachtungen oder Ermittlungen dem AN mitzuteilen.
2. BERICHTERSTATTUNG
Die Berichterstattung erfolgt grundsätzlich schriftlich, ist ausschließlich für den AG bzw. seinem Rechtsvertreter bestimmt und ist von diesem streng vertraulich zu behandeln. Eventuell mündlich erteilte Zwischenberichte sind aufgrund möglicher Hörfehler bzw. irrtümlicher Auffassung unverbindlich. Eine Berufung darauf ist daher ausdrücklich ausgeschlossen. Haftungen für Schäden die aus der Verwertung von Ermittlungsergebnissen und/oder Berichtsinhalten entstehen sind ausgeschlossen.
3. GEHEIMHALTUNG/DATENSCHUTZ
Der AG ist datenschutzrechtlicher Auftraggeber und daher gem. Datenschutzgesetz (DSG 2000 idgF) verpflichtet, die entsprechenden rechtlichen Bewilligungen für den Einsatz von Überwachungseinrichtungen (Videoüberwachungsanlagen, GPS- Ortungsgeräten, o.Ä.) zu schaffen. Der AG nimmt zur Kenntnis, dass nach Auftragsende und Übermittlung des Berichts an dem AG bzw. seinem Rechtsvertreter alle Unterlagen und Daten vernichtet werden.
4. HAFTUNG
Der AN haftet für die ordnungsgemäße Ausführung des Auftrages. Eine Haftung für den Erfolg der Detektivleistung wird ausgeschlossen. Der AG trägt das Risiko jedes
Auftrages mit der Verpflichtung, den AN daraus schad- und klaglos zu halten. Im Besonderen verpflichtet sich der AG allfällige kausale Verwaltungsstrafen (z.B. Verkehrsstrafmandate) voll zu ersetzen. Diese Verpflichtung trifft den AG unabhängig davon, wann die Strafe eingegangen oder fällig ist. Der AG haftet auch für Aufwendungen und Schäden, die aufgrund einer mangelnden oder falschen Informationsweitergabe
beim AN entstehen. Das heißt, er haftet auch für den Verlust oder für Beschädigungen von technischem Gerät, wenn dies auf ein Verhalten des AG zurückzuführen ist oder angenommen werden kann (z.B. Preisgabe von Informationen über verdeckte technische Einrichtungen). Erfolgt die Auftragserteilung nicht von dem AG persönlich, sondern von einer bevollmächtigten Person, so haftet diese mit dem AG zu ungeteilter Hand für alle Ansprüche aus dem Auftrag. Mehrere AG haften dem AN zur ungeteilten Hand. Der AN hat die Wahlfreiheit, welchen AG er zuerst zur Haftung heranzieht.
5. HONORAR
Zeit- und Sachaufwände sind vom AG laufend durch Kostenvorschüsse zu decken. Diese sind bei der Auftragserteilung zu erlegen. Nach Verbrauch der Kostenvorschüsse kann der AN die Arbeit bis zur neuerlichen Erlegung eines Kostenvorschusses unterbrechen. Aufträge aus dem Ausland werden ausschließlich im Rahmen der Kostenvorschüsse ausgeführt.
Alle vereinbarten Honorare werden mit der Berichterstattung fällig, unabhängig davon ob das Ergebnis der vorgenommenen Detektivleistung zu dem vom AG gewünschten Ergebnis geführt hat. Die Fälligkeit der Forderung des AN tritt spätestens mit jeder Art der Berichterstattung ein.
Zur Verrechnung gelangt jeder im Zusammenhang mit den erteilten Aufträgen anfallender Personal- oder Sachaufwand. Dazu zählt insbesondere: Aktenstudium, interne Besprechungen, Einsatzvorbereitung, Durchführung von Ermittlungen und Recherchen, Durchführung von Beobachtungen und deren vorbereitende Maßnahmen (Umgebungsstudie), technische Einsätze inkl. eventueller Wartungen (z.B. Tausch des Aufzeichnungsmediums oder der Stromversorgung), das Berichtwesen, die Auswertung von Video-, Foto- und Audiodokumentation, Beratungsgespräche, Ablöse von Mitarbeitern aus taktischen oder arbeitsrechtlichen Gründen, der Betrieb von technischen Geräten, Kommunikationskosten im Ausland, Reise und Nächtigungskosten, Auslagen aller Art.
Grundsätzlich wird für jeden Personalaufwand zumindest eine halbe Arbeitsstunde in Rechnung gestellt. Wenn der Einsatz außerhalb der Räumlichkeiten des Auftragnehmers stattfindet, ist für jede Person zumindest eine Pauschale von drei Arbeitsstunden zu entrichten.
Einsätze werden grundsätzlich ab dem Standort des AN verrechnet. Dies gilt für die verrechnete Zeit und für die verrechneten Kilometer.
6. ZAHLUNGSVEREINBARUNG
Das Honorar ist bei Übergabe des (Zwischen-) Berichtes und der (Zwischen-) Rechnung sofort fällig. Monatliche Zwischenrechnungen sind zulässig. Eine Kompensation der Honorarforderungen des AN einschließlich der Barauslagen mit einer Forderung des AG - welcher Art auch immer - ist ausgeschlossen. Der AG verpflichtet sich für den Fall des Verzuges die entstehenden Mahn- und Inkassospesen, sowie die Kosten für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung zu ersetzen. Offene Zwischenrechnungen führen zu einer vorübergehenden Einstellung der Detektivarbeiten. Ab 14 Tagen nach Fälligkeit der Rechnung werden für den offenen Betrag Verzugszinsen in jener Höhe verrechnet, die den hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Auch bei laufenden Einsätzen werden die Honorarsätze zum Jahreswechsel an die Verbraucherpreisindizes angepasst.
7. FOLGEKOSTEN
Behörden- und Gerichtstermine, welche sich direkt oder indirekt aus dem Auftrag ergeben, anerkennt der AG als auftragskausalen und daher zu honorierenden Zeitaufwand. Dies gilt auch dann, wenn der Zeugenauftritt Staatsbürgerpflicht ist. Der Anspruch ergibt sich mit der Anwesenheit beim Termin, unabhängig von einer Einvernahme oder einer Vertagung. Der AN unterlässt es, ihm zustehende Gebührenansprüche an das Gericht oder Behörde zu richten.
8. ZUSATZAUFTRÄGE
Weitere vom AG persönlich, fernmündlich, schriftlich oder auf dem Wege der elektronischen Datenübertragung erteilte Folge- oder Ergänzungsaufträge gelten stets als zu den vorliegenden Geschäftsbedingungen und Honorarvereinbarung erteilt. Jegliche Abänderung bedarf der schriftlichen Form und der Fertigung durch den AN.
9. OBSERVATIONSEINSÄTZE
Bei dynamischen Beobachtungen bzw. Kraftfahrzeugeinsätzen werden im Interesse der ordnungsgemäßen bzw. fachlich einwandfreien Durchführung mindestens zwei Fahrzeuge mit je zwei Detektiven eingesetzt. Dies ist im Besonderen in entscheidenden Situationen (z.B. Parkplatzsuche, Betreten und Verlassen von Liegenschaften, Verwendung mehrerer Fahrzeuge, Taxi oder öffentlicher Verkehrsmittel, Liegenschaften mit mehreren Ein- und Ausgängen u.Ä.) von Relevanz. Auf ausdrückliche Anordnung des AG können dynamische Beobachtungen auch mit nur einem Fahrzeug bzw. einem Detektiv durchgeführt
werden, jedoch trägt dafür der AG das Risiko (z.B. des Verlierens, des Auffallens, ect.). Es wird darauf hingewiesen, dass bei Beobachtungen Unterbrechungen (z.B. zum Aufsuchen einer Toilette) in unregelmäßigen Abständen bewusst in Kauf genommen werden müssen. Diese Unterbrechungen können unter Umständen dazu führen, dass entscheidende Ereignisse unbeobachtet bleiben. Der AG nimmt zur Kenntnis, dass trotz fachlich einwandfreier Detektivleistung Umstände eintreten können (z.B. durch Verkehrsaufkommen) die eine Observation vorübergehend scheitern lassen, weil die Zielperson aus dem Sichtfeld gerät.
10. QUELLENSCHUTZ
Der AG hat keinen Anspruch auf die Bekanntgabe von Informanten, Auskunfts- und Kontaktpersonen, Erkenntnisquellen und Erkenntnismethoden des AN. Wird einer Auskunftsperson von dem ermittelnden Detektiv der Schutz seiner Identität zugesagt, verzichtet der AG auf jegliche Information zu dieser Person.
11. VERSCHWIEGENHEIT
Der AN und seine Mitarbeiter sind zur Verschwiegenheit über die ihm anvertrauten Angelegenheiten gesetzlich verpflichtet (§ 130 Abs. 5 GewO 1994 idgF). Wenn der AG den AN (oder dessen Mitarbeiter) als Zeugen vor einem Gericht oder einer Behörde namhaft macht, gilt für die Dauer dieses Verfahrens die Verschwiegenheitspflicht als aufgehoben. Darüber hinaus wird der AN ausdrücklich von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, wenn und inwieweit gegenüber einer Behörde Angaben zu dem Geschäftsfall gemacht werden müssen, um an auftragsrelevante Informationen zum Nutzen des AG zu gelangen. Der AG verpflichtet sich telefonische oder persönliche Gespräche mit dem AN vertraulich zu behandeln und deren Inhalt nicht an Dritte weiterzugeben. Für Schäden die dem AN durch Verletzung dieser Verpflichtung entstehen haftet der AG.
12.VERSCHWIEGENHEIT – ABWEHR ZIVILRECHTLICHER ANGRIFFE
Im Falle des Versuches von zivilrechtlicher und/oder gerichtlicher Aufhebung der Verschwiegenheitspflicht seitens Dritter, verpflichtet sich der AG, sämtliche zur Abwehr dieses Angriffs notwendigen Kosten durch Vorauszahlung zu übernehmen. Dies gilt insbesondere für Anwalts- und Verfahrenskosten, aber auch für erstrittene Geldbeträge für den Fall, dass ein Verfahren verloren geht. Werden die erforderlichen Mittel nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt, gilt als ausdrücklich vereinbart, dass der AN vom AG von der Verschwiegenheit entbunden wurde.
13. ABWEICHUNG VON DEN AGB UND DER HONORARVEREINBARUNG
Jede Abweichung von den AGB und/oder der gegenständlichen Honorarvereinbarung bedarf der Schriftform und der Fertigung des AN. Vereinbarungen mit Mitarbeitern des AN, ausgenommen solchen, die zur gesetzlichen Vertretung berufen sind oder denen Prokura erteilt wurde, sind gegenstandslos.
14.EINSATZ-/ VERTRAGSSTORNO
Eine Stornierung von Einsätzen muss spätestens 48 Stunden vor dem vereinbarten Einsatztermin erfolgen. In diesem Fall wird, wenn noch keine Vorbereitungsarbeiten durchgeführt wurden, nur die Mindestpauschale verrechnet. Bei späterer Stornierung kommen 50 % des vereinbarten Kostenrahmens, mindestens jedoch 3 Stunden pro vorgesehenen Detektiv, zur Verrechnung. Die vorzeitige Beendigung des Vertrages/Auftrages ist dem AN schriftlich mitzuteilen. Der AG haftet für sämtliche Zusatzkosten, die durch eine vorzeitige Vertragsbeendigung dem AN entstehen.
15. RÜCKTRITTSECHT FÜR KONSUMENTEN
Der AG ist, sofern es sich um einen Verbraucher gem. § 1 Konsumentenschutzgesetz (KSchG) handelt berechtigt, von einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag gem. § 11 Fern- und AuswärtsgeschäfteGesetz (FAGG) binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zurücktreten. Die Frist zum Rücktritt beginnt mit dem Tag des Abschlusses des Dienstleistungsvertrages. Die bis dahin erbrachten Leistungen sind zu honorieren.
16. GERICHTSSTAND
Es gilt österreichisches Recht. Vereinbarter Gerichtsstand ist das für den Standort des AN sachlich und örtlich zuständige Gericht sofern das Konsumentenschutzgesetz (§ 14 KSchG) nicht zwingend Anderes festlegt.