SCHADENERSATZKOSTEN - REGRESSKOSTEN
Schade § 1293 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Schade heißt jeder Nachteil, welcher jemand an Vermögen, Rechten oder seiner Person zugefügt worden ist.
Davon unterscheidet sich der Entgang des Gewinnes, den jemand nach dem gewöhnlichen Laufe der Dinge zu erwarten hat.
Schadenersatz § 1295 Allgemeins Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
(1) Jedermann ist berechtigt, von dem Beschädiger den Ersatz des Schadens, welchen dieser ihm aus Verschulden zugefügt hat, zu fordern; der Schade mag durch Übertretung einer Vertragspflicht, oder ohne Beziehung auf einen Vertrag verursacht worden sein.
(2) Auch wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weiße absichtlich Schaden zufügt, ist dafür verantwortlich, jedoch falls dies in Ausübung eines Rechtes geschah, nur dann, wenn die Ausübung des Rechtes offenbar den Zweck hatte, den anderen zu schädigen.
Die Schadenersatzkosten, die man zivilrechtlich einklagen kann, sind für den Geschädigten bzw. Kunden einkommensteuerfrei.
Tritt der Geschädigte die Schadenersatzkosten an ein Detektivunternehmen ab, ist dies für das Detektivunternehmen als Einkommen zu betrachten und deshalb steuerpflichtig!